Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung

MuRegV

§ 7 Übergangsvorschriften

Stand: 20.07.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/7#abs-1 (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/7#abs-2 (2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/7#abs-3 (3) Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 6